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Satzung

 

des Fördervereins der Musikschule Marbach-Bottwartal e.V.

beschlossen in der Gründungsversammlung am 19. Juli 2021

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Musikschule Marbach-Bottwartal e.V.". Er hat seinen Sitz in Marbach am Neckar.

§ 2 Vereinszweck

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Bildung und Kunst durch die ideelle und finanzielle Förderung der Musikschule Marbach-Bottwartal insbesondere bei solchen musikalischen, künstlerischen und pädagogischen Aufgaben und Projekten, die im Rahmen der Trägerschaft durch den Verein „Musikschule Marbach-Bottwartal e.V.“ in der Regel nicht gedeckt sind.
     
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln, durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für  den geförderten Zweck dienen.
     
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke.
     
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
     
  5. Der Vorstand kann Förderrichtlinien beschließen.
  6. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist Förderverein im Sinne von
§ 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft verwendet.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen bleiben von dieser Regelung unberührt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen und sonstige Vereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben, bei Minderjährigen durch die Unterschrift der Erziehungsberechtigten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch einfache Mehrheit; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Mit Eintritt in den Verein wird die Satzung anerkannt. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod des Mitglieds bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Eine Mitgliedschaft kann ferner durch Beschluss des Vorstandes erlöschen. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnung und ohne um eine Verlängerung der Zahlungsfrist nachgesucht zu haben mit seiner Beitragszahlung länger als ein Jahr nach Fälligkeit im Rückstand bleibt, den Aufgaben und Interessen des Vereins zuwider handelt oder auf andere Weise das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten schädigt.

Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Aus dem Verein ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie bestimmt die  Richtlinien der Vereinstätigkeit. Ihr obliegt insbesondere:
    die Wahl des/der Vorsitzenden,
    des/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    der übrigen Vorstandsmitglieder,
    die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
    die Genehmigung des Haushaltsplans,
    die Entlastung des Vorstandes,
    die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    die Vornahme von Satzungsänderungen,
    die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von  vierzehn Tagen unter Bekanntgabe von Tag, Ort, Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. „Schriftlich“ schließt die Nutzung elektronischer Medien ein. Die  Einberufung hat zu erfolgen, sobald es das Vereinsinteresse verlangt, mindestens aber einmal im Jahr. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe von Gründen beantragen. 

    Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Versammlung oder als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung) durchgeführt werden. Welche Form stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt.

    Näheres regelt die Versammlungsordnung, die durch den Vorstand erlassen wird. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung. 

    Grundsätzlich ist die Mitgliederversammlung nicht öffentlich, es sei denn, dem wird in der Einladung ausdrücklich widersprochen und öffentlich eingeladen. 

    Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende.
     
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

    Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist an den Verein gesandt werden. (Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder ihre Stimmen abgegeben haben.) Daneben kann eine Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.
     
  4. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Anträge zur Satzungsänderung müssen den Mitgliedern im Wortlaut mit der Tagesordnung zugesandt werden.
     
  5. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen, es kann offen gewählt, werden wenn kein Mitglied widerspricht. 
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/-in und von dem/der Protokollführer/-in zu  unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) dem oder der Vorsitzenden,

b) dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden,

c) drei bis fünf weiteren Personen aus dem Kreis der Mitglieder,

d) dem Leiter oder der Leiterin der Musikschule Marbach-Bottwartal

Der Vorstand wählt aus dem Personenkreis b und c den/die Schatzmeister/in und den/die Schriftführer/in.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Er bleibt so lange im Amt, bis eine ordnungsmäßige Wahl erfolgt ist. Der Vorstand kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, sich durch Zuwahl aus den Reihen der Mitglieder zu ergänzen. Das zugewählte Mitglied amtiert bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 10 Geschäftsführung und Vertretung

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Arbeitsbericht und die Jahresrechnung sowie den Jahresplan vor.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie sind je allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der/die Vorsitzende durch den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende nur vertreten, wenn er/sie verhindert ist.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters/der Stellvertreterin.

Die Beschlussfassung des Vorstands kann auch im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.

Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin führt die Kassengeschäfte. Er/Sie ist für die ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung verantwortlich.

§ 11 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Der Auflösungsantrag muss mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Musikschule Marbach-Bottwartal e.V. Besteht die Musikschule zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, dann fällt das Vermögen an die Städte Marbach am Neckar und Steinheim an der Murr im Verhältnis der zuletzt gültigen Höhe der jeweiligen Ausfallbürgschaften für die Musikschule.

Die Empfänger haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Erziehung, Bildung und Kunst zu verwenden.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 19. Juli 2021 einstimmig beschlossen und tritt damit in Kraft. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

§ 13 Schlussbestimmung

Über alle in dieser Satzung nicht geregelten Fragen handelt der Vorstand nach Maßgabe. Soweit die Satzung keine weiteren Regelungen trifft, gelten die Bestimmungen des BGB. Gegen diese Beschlüsse gibt es keine Rechtsmittel.

Marbach am Neckar, den 19. Juli 2021

Die Gründungsmitglieder

Jochen Biesinger

Rainer Breimaier

Matthias Collmer

Beate Fähnle

Siegfried Fischer

Angela Gehrung

Elisabeth Giesler

Wolfgang Giesler

Albrecht Gühring

Bärbel Häge-Nüssle

Swantje Hammer

Herbert Pötzsch

Frank Strebel

Michael Weiß

Susanne Wichmann

Andreas Willberg

Ilka Wipfler

Kathrin Wipfler

Wolfgang Wipfler

 

Veranstaltungen

gesunde MS Landesverband VdM1